Satzung

§1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Kunst- und Kulturverein Kettwig, abgekürzt KUKVK. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

§2 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Bekanntmachung und Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird erfüllt durch Veranstaltungshinweise über Kunst, Musik, Theater, Tanz, Literatur und Wissenschaft auf der Vereinswebsite www.kukvd.de. Die Inhalte der Website werden durch RSS-Feeds und Mailings an Mitglieder und Interessenten publiziert. Der Verein stellt seinen Mitgliedern und Freunden eine günstige Übernachtungsmöglichkeiten z. B. zum Besuch der empfohlenen Veranstaltungen in seinen angemieteten Räumlichkeiten zur Verfügung

§3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluß.

§4 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes oder dessen Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§5 – Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 – Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand sowie
  • die Mitgliederversammlung.

§7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Zum Vorstand kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bis auf weiteres werden die Kassengeschäfte vom ersten Vorsitzenden geführt.

§8 – Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nur auf Beschluss des Vorstandes statt oder sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder – im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitteilung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag per Email oder schriftlich zu versenden.

Zur regelmäßigen Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören der Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Vorlage der Jahresrechnung und der Bericht des Rechnungsprüfers.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Vorlage der Jahresrechnung und der Bericht des Rechnungsprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festlegung der Höhe des Mindestbeitrages
  • Wahl des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters
  • Satzungsänderung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen haben nur die persönlich anwesenden Mitglieder. Diese können gleichzeitig Vertreter der korporativen Mitglieder sein.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Mehrheit von 2/3 der Stimmen bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.

Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handaufheben, es sei denn, dass auf Antrag eine geheime und schriftliche Abstimmung beschlossen wird.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§9 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins gelten die Gesetzlichen Vorschriften, die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Im Falle der Auflösung des Vereins soll vorhandenes Vereinsvermögen an den Kunstverein Ruhr fallen.